ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Merkur Fitness GmbH (kurz MFG), Graz, FN 519055t
1. ALLGEMEINES
Beginn der Mitgliedschaft
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Mitglied und der MFG kommt mit Abschluss des Nutzungsvertrages zustande. Das Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis oder Chip samt digitalem Zutrittscode.
2. MITGLIEDSCHAFT
Leistungen
Das Mitglied ist unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten zur ordnungsgemäßen Nutzung der Clubeinrichtungen sowie der individuell vereinbarten Leistungen berechtigt. Die Mitgliedschaft ist persönlich auszuüben, eine Übertragung ist nicht zulässig.
Die MFG ist stets bemüht das Kursangebot den Wünschen sämtlicher Mitglieder entsprechend zu gestalten. Aus betrieblichen Gründen oder aufgrund unterschiedlicher Kundenwünsche kann das Kursangebot jedoch variieren. Das Clubmitglied nimmt zur Kenntnis, dass daraus kein Anspruch auf Minderung Clubbeitrags abgeleitet werden kann.
Nutzungsbedingungen/Clubordnung
Die Ausübung der Mitgliedschaft ist nur im Rahmen der Clubordnung erlaubt. Die Clubordnung findet sich unter https://merkurgym.at/clubordnung/. Die Clubeinrichtungen und -leistungen dürfen nur in sporttauglicher Verfassung genutzt werden, wobei die Mitglieder angehalten sind, die Hinweisschilder im Club zu beachten. Bei Fragen zu den Nutzungsbedingungen wird das Mitglied ersucht, sich an das zuständige Personal zu wenden.
Betriebsunterbrechung
Die MFG ist berechtigt, aus betrieblichen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt bis zu 3 Wochen pro Jahr geschlossen zu halten. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, auch während dieser Zeit den Clubbeitrag zu entrichten und aus dieser Schließung keine wie auch immer gearteten Gegenforderungen abzuleiten.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn die MFG durch ein Ereignis, das außerhalb ihres Einflussbereiches liegt und nicht vorhergesehen werden konnte, oder – soweit es vorhersehbar war – nicht vermeidbar war, daran gehindert wird, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere (nicht abschließende Aufzählung): Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Sabotage oder Terrorismus; Naturkatastrophen wie etwa Blitzschlag, Feuer, Explosionen, Überschwemmung und Erdbeben; behördliche Verfügungen;
Zutrittschip
Das Mitglied erhält einen persönlichen Chip gegen Entrichtung einer einmaligen Chipgebühr. Bei Verlust des Chips kann eine Nutzung der Clubeinrichtungen nur mit dem Clubpersonal ermöglicht werden. Der Verlust ist MF schriftlich anzuzeigen. Die Ausstellungsgebühr wird bei jeder Ausstellung neuerlich fällig.
Ruhendstellung der Mitgliedschaft bei Krankheit
Bei einer krankheitsbedingten Verhinderung von mehr als vier Wochen kann das Mitglied nach Vorlage eines ärztlichen Attests die Mitgliedschaft ruhend stellen.
3. KOSTEN
Clubbeitrag und sonstige Entgelte
Der jeweils vereinbarte Clubbeitrag für die Mitgliedschaft, sowie sonstige vereinbarte Entgelte für dauernde oder wiederkehrende Leistungen sind wertgesichert und jeweils am Ersten eines jeden Kalendermonats Im Voraus zur Zahlung fällig. Beginnt oder endet die Laufzeit der Mitgliedschaft bzw. die Dauerleistung während eines Kalendermonats, ist der Clubbeitrag anteilig zu bezahlen.
Nicht umfasst vom Clubbeitrag sind Zusatzleistungen, wie beispielweise Ernährungsprogramme, Getränke, Einzeltrainingseinheiten, Sportwissenschaftliche Diagnostiken, Massage usw., die gegen Aufpreis zusätzlich in Anspruch genommen werden können.
Die – gegebenenfalls auch nur teilweise – Nichtnutzung der Clubeinrichtungen durch die Clubmitglieder berechtigt nicht zur Rückforderung der Beiträge und Entgelte. Es besteht auch kein Anspruch auf Minderung des Clubbeitrages für nur vorübergehende Beeinträchtigungen des Leistungsangebotes, insbesondere kurzer Betriebssperren, Personalausfälle und damit zusammenhängender Leistungseinschränkungen, sowie auf Grund von Wartungs- oder Umbauarbeiten. Bei Vorliegen außerordentlicher Umstände, ist das betroffen Clubmitglied jedoch berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen (siehe dazu IV.2.). Vorausgesetzt die Kündigung ist berechtigt, muss ab Zugang der Kündigung bei der MF kein Clubbeitrag oder sonstiges wiederkehrendes Entgelt mehr bezahlt werden.
Indexanpassung
Der Clubbeitrag und sonstige Entgelte für Dauerleistungen vermindern oder erhöhen sich im Maß der Veränderung der Verbraucherpreisindexes 2005 (VPI 2015 Verbraucherpreisindex 2015, Basis 2015) oder des an seine Stelle tretenden Index der Bundesanstalt Statistik Österreich, gegenüber der für Jänner 2005 verlautbarten Indexzahl und in der Folge der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl. Änderungen unter 1,00 % bleiben unberücksichtigt. Die valorisierten Entgelte hat das Mitglied ab dem Monatsersten, der den Zugang des Änderungsschreibens von MF folgt, zu entrichten.
Zahlungsverzug, Mahnung
Bei Zahlungsverzug hat MF Anspruch auf Verzugszinsen von 4 Prozent p.a. Ferner hat das im Zahlungsverzug befindliche Mitglied die Kosten zweckentsprechender und angemessener Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, zu ersetzen.
Minderjährige Clubmitglieder
Die MFG steht Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zur Verfügung. Minderjährige Clubmitglieder müssen die Clubbeiträge und sonstigen Leistungen aus ihrem eigenen Einkommen oder aus sonstigen frei verfügbaren Mitteln aufwenden können, ohne dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse zu gefährden. Andernfalls ist eine Zustimmung der/des Erziehungsberechtigen zur Mitgliedschaft erforderlich.
4. VERTRAGLICHE ÄNDERUNGEN
Änderungen des Mitgliedschaftsvertrages
Änderungen des Nutzungsvertrages sowie allfälliger Zusatzvereinbarungen zu sonstigen Leistungen können rechtswirksam nur mit der Geschäftsleitung der MFG abgeschlossen werden.
Änderungen der Vertragsdaten
Das Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung seines Namens oder seiner Anschrift und aller im Erstvertrag angeführten Daten MFG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Rechtliche Folgen wegen Nichtmitteilungen von geänderten Daten gehen zulasten des Mitgliedes.
Änderungen der AGB
Allfällige Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Widerspricht das Mitglied den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen ob Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich, werden die Änderungen zu dem in der Änderungsmitteilung genannten Zeitpunkt für das Mitglied wirksam. Widerspricht das Mitglied fristgerecht den Änderungen, endet das Vertragsverhältnis nach einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ob dem Zugang des Widerspruchs, zum Monatsletzten.
Davon nicht erfasst sind Änderungen des Mitgliedschaftsbeitrages oder sonstiger Gebühren für zusätzliche Leistungen der MF, sowie Änderungen der Öffnungszeiten des Clubs zum Nachteil der Mitglieder. Dafür ist eine ausdrückliche Zustimmung des Mitglieds erforderlich.
5. HAFTUNG
MFG haftet für allfällige Schäden nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Haftung für Sachen
Für die Verwahrung von Kleidung und Gegenständen wird durch MF ein vom Mitglied versperrbarer Spind zur Verfügung gestellt. MFG haftet nicht für abhandengekommene oder beschädigte Sachen.
6. DAUER UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Vertragsdauer
Die Mitgliedschaft beginnt mit Unterfertigung der Nutzungsvereinbarung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf der im Nutzungsvertrag vereinbarten Mindestvertragslaufzeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten schriftlich mit rechtsgültiger Unterschrift gekündigt werden.
Kündigung aus wichtigem Grund
Das Mitglied und MFG sind aus wichtigen, in der Sphäre des anderen Vertragspartners gelegenen Grund zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt.
Ein wichtiger Grund der MFG zur sofortigen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied den ordnungsgemäßen Betrieb laut Clubordnung stört, Clubeinrichtungen nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch sich selbst oder Dritte gefährdet, Clubeinrichtungen beschädigt, oder mit der Bezahlung fälliger Entgelte mehr als zwei Monate in Verzug ist.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht auf Seiten des Clubmitglieds besteht insbesondere, wenn das Mitglied aufgrund Verletzungen, Schwangerschaft, schwere Krankheit oder Übersiedlung aus beruflichen oder privaten Gründen in einen anderen Ort (der zumindest 50 Kilometer außerhalb des Umkreises von Graz liegt), an der weiteren Inanspruchnahme des Fitnessstudios gehindert wird. In diesen Fällen hat Mitglied als Nachweis eine entsprechende fachärztliche Bestätigung, oder eine Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde vorzulegen. Erst nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises gilt das Vertragsverhältnis zum Monatsende als aufgelöst.
7. DATENSCHUTZ
Kontakt
Wenn das Mitglied zustimmt, kann MFG auch zu Werbe- und Informationszwecken mit Telefon, sozialen Medien und E-Mail Kontakt aufnehmen. Diese Zustimmung wird vom Mitglied im Rahmen des Mitgliedschaftsvertrages eingeholt und kann vom Mitglied jederzeit schriftlich per Post an Merkur Fitness GmbH, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 84, 8010 Graz oder per E- Mail an datenschutz@merkurgym.at widerrufen werden.
Datenschutzerklärung
Der Schutz der persönlichen Daten der Mitglieder und Antragsteller ist MFG ein besonderes Anliegen. MFG verarbeitet diese Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In der Datenschutzerklärung (integrativer Bestandteil der AGB) informiert MFG über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung. Siehe dazu auch https://merkurgym.at/datenschutz/
8. SCHLUSSBSTIMMUNGEN
Rechtswahl
Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die nach Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.